Art 113 Abs 2 Haushaltsordnung, Art 161 Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung
EuG, 26.01.2017, T-700/14
TV1/Kommission
78 Soweit die Klägerin geltend macht, dass weder sie noch der Unionsrichter prüfen könnten, ob die Kommission die einschlägigen Vorschriften eingehalten habe, ist davon auszugehen, dass sie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht.