Art 263 AEUV
EuG, 26.01.2017, T-700/14
TV1/Kommission
95 Der Grundsatz der Gleichbehandlung, dem im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge eine ganz besondere Bedeutung zukommt, verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden. Er soll die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, fördern, gebietet, dass die Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, und setzt damit voraus, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sind. Die konkrete Anwendung dieses fundamentalen Grundsatzes besteht darin, dass die Kommission in jedem Verfahrensabschnitt die Gleichbehandlung und demzufolge die Chancengleichheit aller Bieter sicherstellt (vgl Urteil vom 12. März 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-345/03 , EU:T:2008:67, Rn 60, 61, 141 und 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).