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Ermessen und Ermessenskontrolle

LeitsatzsammlungRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2017/11RPA 2017, 306 Heft 5 v. 1.10.2017

Art 263 AEUV

EuG, 26.01.2017, T-700/14
TV1/Kommission

98 Wie oben in Rn 44 dargelegt worden ist, verfügt der öffentliche Auftraggeber im öffentlichen Vergabewesen über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die beim Erlass einer Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wege der Ausschreibung zu berücksichtigen sind. Er verfügt daher über einen weiten Spielraum für die Beurteilung sowohl des Inhalts als auch der Anwendung der Vorschriften über die Vergabe eines Auftrags für eigene Rechnung im Wege einer Ausschreibung. Die dem öffentlichen Auftraggeber eingeräumte Möglichkeit, die Zuschlagskriterien, auf deren Grundlage er den ausgeschriebenen Auftrag für eigene Rechnung vergeben will, frei zu wählen, ermöglicht ihm, die Art, den Gegenstand und die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags zu berücksichtigen (vgl in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. September 2011, Evropaïki Dynamiki/EIB, T-461/08 , EU:T:2011:494, Rn 137).

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