§ 76 wr BauO, § 84 Abs 2 lit a wr BauO
Der Rechtsbegriff des „Erkers“ in der wr BauO geht über den engeren architektonischen Begriff des „Erkers“ hinaus und umfasst auch Vorwölbungen über die Breite der gesamten Gebäudefront einschließlich deren Erweiterungen durch seitlich angeordnete Erker.

