Selbst wenn man aber davon absieht, dass die "einzelstaatliche gesetzliche Bestimmung" hier § 48 Abs 2
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Z 3 VBO 1995 ist, der generell für befristet beschäftigte Dienstnehmer keinen Abfertigungsanspruch vorsieht, so wäre aus § 23 AngG nichts zu gewinnen, weil nach der Wertung des § 23 Abs 1 letzter Satz AngG Zeiten eines Lehrverhältnisses allein keinen Abfertigungsanspruch begründen. Hält man aber Zeiten einer Berufsausbildung einer Lehrzeit gleich, so hat die Arbeitnehmerin das Ausbildungsstadium gar nicht verlassen. Auf eine bestimmte "Ausbildungshöhe" könnte es im Rahmen eines solchen Vergleichs nicht ankommen.