Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zur Frage der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen Akademikern und Nichtakademikern bei den Pensionsbestimmungen der DO.A eine unmittelbare oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege und davon ausgegangen werden müsse, dass insoweit kein bloßer Einzelfall vorliege. Der Revisionswerber brachte zur Zulässigkeit der Revision, mit Ausnahme, dass es tausende Personen, darunter eine Vielzahl von Akademikern gebe, die unter die DO.A fielen, nichts Näheres vor. Nach der Lage des Falls ist keine "völlig unverhältnismäßige" Behandlung des Klägers erkennbar.