( BPGG § 4 Abs 1, WPGG § 4 Abs 1 ) Die befristete Zuerkennung eines Pflegegeldes (z.B. in dem Fall, daß eine zumutbare ärztliche Behandlung die Pflegebedürftigkeit in einer bestimmt absehbaren Zeit beseitigen wird) steht mit den Bestimmungen des BPGG nicht in Widerspruch. Gleiches muß auch für den Bereich des Wiener Pflegegeldgesetzes (WPGG) gelten.
OGH 10 Ob S 2145/96f v. 30.07.1996