( ABGB § 829, § 839, AlVG § 36 ) Vereinbarungen, die darauf hinauslaufen, daß ein Arbeitsloser ungeachtet seines Miteigentums an einem von den anderen Miteigentümern vermieteten Gebäude aus den Mieteinnahmen nichts erhält, sind in Zusammenhang mit der Beurteilung seines Anspruchs auf Notstandshilfe nur insoweit beachtlich, als die Motivation einer solchen Vereinbarung nicht ausschließlich darin zu suchen ist, daß dem Arbeitslosen die Notstandshilfe erhalten werden sollte. VwGH 95/08/0163 v. 23.01.1996. (Bescheid aufgehoben)