( BPGG § 3 Abs 1, JN § 66 ) Ein Auslandsaufenthalt, der die Hälfte des Jahres übersteigt, führt auf jeden Fall zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld. Wer sich mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann in dieser Zeit keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mehr beanspruchen.
OGH 10 Ob S 2207/96y v. 20.08.1996