JN: § 19 Z 2, § 24
Wenn der Richter selbst seine Befangenheit anzeigt, ist grundsätzlich vom Vorliegen eines Befangenheitsgrundes auszugehen. Nur ausnahmsweise kann die Befangenheit verneint werden, etwa wenn die Anzeige überhaupt nicht begründet ist, der angeführte Umstand seiner Natur nach nicht geeignet ist, eine Voreingenommenheit zu begründen, oder Missbrauch vorliegt.

