EStG: § 14
Art III des BG BGBl 1987/618
Die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Abfertigungsansprüche bestimmter Bauarbeiter wurden mit 1. 10. 1987 auf die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse überbunden. Damit wird der jeweilige Arbeitgeber von den Abfertigungsverpflichtungen befreit. Dies wirkt sich auf die gebildeten Abfertigungsrücklagen aus. Infolge Wegfalles von Abfertigungsverpflichtungen ab dem 1. 10. 1987 müßte es zu dem folgenden Bilanzstichtag zu einer entsprechenden Verminderung der gem § 14 gebildeten Abfertigungsvorsorge kommen. Um steuerliche Nachteile zu verhindern (bzw um die Baubranche zu begünstigen) sieht Art III des BG BGBl 1987/618 folgende Regelung vor: