EStG: §§ 16, 17 Abs 4
Mit VO 12. 11. 1987, BGBl 569, wurde die zu § 17 Abs 4 ergangene VO ab 1. 1. 1988 aufgehoben. Dies würde zu erheblichen Nachteilen dieser Berufsgruppen führen, weil diese StPfl zumeist für 1987 keine Belege gesammelt haben und damit für 1988 keine Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen könnten.