EStG: §§ 2, 24
Der Vorbehaltsfruchtnießer an einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil ist grundsätzlich als Inhaber der Einkunftsquelle anzusehen. Da dieser idR auch wirtschaftlicher Eigentümer ist, stellt sich die Frage einer teilweisen Nichtabzugsfähigkeit der AfA nicht.