§ 20 Abs 1 lit c und d tir BauO 2001
§§ 13 und 68 Abs 1 AVG
Bei der Beurteilung eines Bauansuchens kommt es nicht auf zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteiersuchens an.
§ 20 Abs 1 lit c und d tir BauO 2001
§§ 13 und 68 Abs 1 AVG
Bei der Beurteilung eines Bauansuchens kommt es nicht auf zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteiersuchens an.