( BAO § 97, § 191 ) Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft (hier: OHG) und ihre Löschung im Handelsregister - anders als die Auflösung z.B. einer GesBR - beeinträchtigt solange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind. VwGH 93/13/0301 v. 10.12.1997. (Beschwerde zurückgewiesen)