( BAO § 9 ) Der Umstand, dass die Umsatzsteuer in anderer als in den Voranmeldungen erklärter Höhe gemäß § 184 BAO festgesetzt worden war, lässt nur den Schluss zu, dass die für diesen Zeitraum eingereichten Voranmeldungen unrichtig gewesen sein müssen, trägt aber zur Beantwortung der Frage, ob diese Unrichtigkeit dem Geschäftsführer vorzuwerfen ist, nichts bei. VwGH 98/13/0144 v. 24.02.1999. (Bescheid aufgehoben)