( BAO § 9 ) Werden Mittel einer Gesellschaft für Materialeinkauf, Lohnzahlungen, Honorare und für Garantieleistungen verwendet, so dass für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten kein Geld mehr vorhanden war, haftet der Geschäftsführer für diese, weil er seine Pflicht zur Sorge für die Entrichtung der Abgaben der GmbH schuldhaft verletzt hat. VwGH 98/13/0004, 0005 v. 28.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)