( BAO § 9 ) Ein Geschäftsführer kommt bei Übertragung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen seiner Überwachungspflicht nicht nach, wenn er sich auf die Frage, ob alles in Ordnung sei, beschränkt und mit einer - im Großen und Ganzen - bejahenden Antwort begnügt. Die Unterlassung der entsprechenden regelmäßigen Kontrolle der Tätigkeit des Vertreters durch Einsichtnahme in die die Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft betreffenden Unterlagen begründet seine Abgabenhaftung. VwGH 97/14/0080 v. 26.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)