( AbgEO § 65 Abs 1 ) Eine genaue Bezeichnung der Schuldforderung im Pfändungsbescheid (Verfügungsverbot) ist nicht in allen Fällen erforderlich. Lediglich dann, wenn mehrere, namentlich hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit unterschiedlich zu beurteilende Forderungen in Betracht kommen, muss der Exekutionsantrag die zur Abgrenzung notwendigen Angaben enthalten. Hat das Finanzamt aber darauf hingewiesen, dass es sich bei den Forderungen zur Gänze um nach § 290a EO beschränkt pfändbare Forderungen handelt, ist dies ausreichend.