( BAO § 9 ) Auch wenn bei einer GmbH Mittel, über die sie frei verfügen hätte können, wegen Verrechnung von Zahlungseingängen mit dem Sollstand des Kontos nicht zu liquiden Mitteln geführt haben, die anteilsmäßig zur Befriedigung von Abgabenschulden verwendet werden hätten können, haftet der Geschäftsführer für die Abgabenschulden, wenn er in den Rechnungen der GmbH deren Kunden angewiesen hat, die Zahlungen auf das Konto bei der Bank zu leisten, wodurch diese Zahlungen zur Gänze mit dem Soll-Stand auf dem Konto verrechnet werden und nicht mehr der weiteren Disposition durch die GmbH unterliegen. VwGH 95/15/0163 v. 23.01.1997. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)