( BAO § 23, UStG § 2 Abs 3, § 12, ABGB § 1090 ) Die Überlassung eines Grundstücks (Grundstücksteils) gegen einen bloßen Kostenbeitrag stellt keine Vermietung im Sinne des bürgerlichen Rechts dar. Ist keine entgeltliche Überlassung des Gebrauchs eines Grundstücks (hier: Turnsaal) beabsichtigt, sondern eine unentgeltliche, die dadurch erreicht wurde, dass gleichzeitig mit der Vorschreibung des Kostenbeitrags jeweils eine Subvention in gleicher Höhe geleistet wurde, ohne dass es überhaupt zu einem Geldfluss gekommen ist, wurde damit nur der Anschein von Mietverträgen erweckt, um in den Genuss der Vorsteuerabzüge zu gelangen. VwGH 94/13/0025 v. 11.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)