( BAO § 9 ) Schließt ein Geschäftsführer mit einer Bank einen (globalen) Mantelzessionsvertrag ab, ohne Vorsorge zu treffen, so über die eingehenden Mittel verfügen zu können, dass alle andrängenden Gläubiger der KG aliquot befriedigt werden können, und ist er auf Grund dessen nicht mehr in der Lage Abgabenschulden zu entrichten, ist darin eine Pflichtverletzung zu sehen, die ihn für die Abgabenschulden haftbar macht. VwGH 95/15/0120 und VwGH 95/15/0121 v. 23.01.1997. (Beschwerden abgewiesen)