( BAO § 9 ) Mit der bloßen Hoffnung, es würden bei Partnergesellschaften Umsatzsteuerguthaben entstehen, die in Folge zugunsten der GmbH umgebucht würden, hat der Geschäftsführer der GmbH seiner Verpflichtung, Abgaben aus den Mitteln, die er für die GmbH verwaltet, zu entrichten, unter Außerachtlassung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht entsprochen und haftet daher für fällige Umsatzsteuer. VwGH 94/15/0006 v. 20.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)