( BAO § 303 ) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht aus anderen Gründen verfügt als aus jenen, die in einem mit einer Berufungsvorentscheidung aufgehobenen Wiederaufnahmebescheid bereits enthalten waren, liegt in dieser Verfügung eine bereits entschiedene „Sache“ vor, weswegen die Erlassung eines sich auf dieselben Wiederaufnahmsgründe stützenden Bescheides unzulässig ist, auch wenn sich der eine Wiederaufnahmebescheid (unrichtigerweise) auf § 303 Abs 1 lit b BAO, der andere hingegen (richtigerweise) auf § 303 Abs 4 BAO stützt. VwGH 97/14/0069 v. 23.03.1999. (Bescheid aufgehoben)