( BAO § 236, LiebhabereiVO § 2 Abs 1 ) Eine Änderung der Gesetzeslage führt nicht dazu, die Einhebung einer noch aushaftenden Abgabenschuld deswegen als unbillig anzusehen, weil es nach neuer Gesetzeslage bei Anwendung des § 2 Abs 1 Z 6 LiebhabereiVO idF ab 1. 1. 1993 zu einer steuerlichen Berücksichtigung der erwirtschafteten Verluste gekommen wäre.
VwGH 94/14/0010 v. 27.07.1999