( BAO § 303 ) Ein vom Steuerpflichtigen in seinem Wiederaufnahmeantrag selbst eingestandenes Verschweigen des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steht einem darauf gestützten Wiederaufnahmeantrag nach Offenlegung einer Treuhandschaft rechtlich von vornherein entgegen. VwGH 94/13/0176 v. 28.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)