( BAO § 22, § 24 ) Es steht Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht frei, die Gewinnverteilung im Innenverhältnis nach ihrem Gutdünken zu regeln, wenn diese in Hinblick auf die Sorgepflicht der Ehefrau (Kommanditistin) für 4 Kinder und ihre nichtselbständige Tätigkeit einem Fremdvergleich nicht standhält. VwGH 93/15/0096 v. 20.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)