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BAO § 191 Abs 3

Lohnsteuer und AbgabenARD 4876/19/97 Heft 4876 v. 7.10.1997

( BAO § 191 Abs 3 ) Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO wirken gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Damit ein Feststellungsbescheid diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch im Sinne des § 97 Abs 1 BAO wirksam wird, muss er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten.

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