( BAO § 296 ) Wenn die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens neben dem geänderten Einkommensteuerbescheid auf Grund der Bestimmung des § 296 BAO auch einen geänderten (abgeleiteten) Gewerbesteuerbescheid zur Folge hat, ist es unzulässig, über die Berufung betreffend Gewerbesteuer abzusprechen, bevor die Berufung betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens erledigt worden ist . VwGH 92/13/0138 v. 31.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)