( BewG § 14 Abs 1 ) Bei Forderungen ist die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig ist. Als besondere Umstände sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen. Solche besondere Umstände liegen z.B. vor, wenn eine Forderung uneinbringlich ist. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Tatfrage. Dies hängt in erster Linie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners ab; auf allfällige persönliche und sachliche Sicherheiten ist Bedacht zu nehmen. VwGH 94/15/0102 v. 10.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)