( BAO § 273 Abs 1, § 307 ) Auch wenn § 307 BAO die Verbindung des Wiederaufnahmebescheid es mit dem neuen Sachbescheid anordnet, ist jeder dieser beiden Bescheide für sich einer Berufung zugänglich, wie auch jeder dieser Bescheide für sich der Rechtskraft teilhaftig werden kann. VwGH 96/15/0163 v. 12.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)