( BAO § 276 ) Der Vorlageantrag nach einer Berufungsvorentscheidung bewirkt (unter der Voraussetzung seiner Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit) nur, dass damit die Berufung wieder als unerledigt gilt. Der Vorlageantrag selbst (der auch zurückgezogen werden kann) ist von der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu unterscheiden. VwGH 98/16/0161 v. 20.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)