( BAO § 250 Abs 1 ) Das ausdrückliche Begehren einer ersatzlosen Behebung eines Abgabenbescheides in einer Berufung ist eine ausreichende Erklärung iSd § 250 Abs 1 lit b und c BAO. Ein solches Begehren zielt darauf ab, dass von der Erlassung eines Abgabenbescheides überhaupt Abstand genommen wird. Eine Erklärung, welche Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage beantragt werden, kann begrifflich nicht abgegeben werden, weil ein nicht zu erlassender Abgabenbescheid keine Abgabenbemessungsgrundlage haben kann. Mit dem zusätzlichen Begehren, die vorgeschriebenen Abgaben mögen „auf Null gestellt werden“, wird mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass nach Ansicht des Abgabepflichtigen keine Abgaben vorzuschreiben wären. VwGH 93/13/0258 v. 30.09.1998. (Bescheid aufgehoben)