(BAO § 273, § 217) Die Verletzung subjektiver Rechte durch eine Doppelvorschreibung eines Säumniszuschlages wird nicht nur dadurch hintangehalten, daß eine Erledigung, würde ihr seinerzeit Bescheidcharakter beizumessen gewesen sein, durch eine meritorische Berufungsentscheidung aufgehoben wird, sondern auch durch eine Zurückweisung der Berufung gegen den Säumniszuschlag, deren Rechtswirkungen sich auf den verbindlichen Abspruch über das Nichtbestehen eines derartigen Bescheides erstrecken. VwGH 95/14/0127 v. 30.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)