(BAO § 295, § 303) Bringt ein Steuerpflichtiger in seinem Wiederaufnahmeantrag zum Ausdruck, daß mit einem vom Finanzamt geänderten Einkommensteuerbescheid die Veranlagung geändert worden ist und er die Wiederherstellung des normativen Standes der vorangegangenen Einkommensteuerbescheide anstrebt, kann der Erklärung objektiv der Inhalt beigemessen werden, daß der Bescheid hinsichtlich seiner verfahrensrechtlichen Grundlage bekämpft werden soll. Läßt der objektive Erklärungsinhalt eine derartige Deutung zu, darf die Finanzbehörde nicht jene Deutung heranziehen, die dem Steuerpflichtigen die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. VwGH 95/14/0148 v. 16.07.1996. (Bescheid aufgehoben)