( BAO § 24 ) Sind die Gründungskosten für einen Verein (hier: zur Förderung einer positiven Lebenseinstellung), der als Vermieter eines Bordells namhaft gemacht wurde, ohne dass er sich bereits konstituiert hat, von dem Bordellbesitzer getragen worden, sind diesem alle aus der Prostitution, den Getränken und den Zigaretten erzielten Einnahmen zuzurechnen. VwGH 98/14/0192 v. 15.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)