( BAO § 184 ) Werden in einem Bordell keine Bücher oder Aufzeichnungen, die nach den Abgabenvorschriften zu führen sind, vorgelegt, können die Einkünfte auf Basis von Aussagen von Prostituierten, wonach der Bordellbetreiber u.a. ein tägliches „Standgeld“ von S 1.000,- seitens der Prostituierten erhalten hat, geschätzt werden. VwGH 97/15/0205 v. 08.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)