( BAO § 212a, § 276 ) Mit jeder Erledigung einer Berufung (auch mit jeder Berufungsvorentscheidung) tritt ein Anlass für eine bescheidmäßige Verfügung des Ablaufs einer Aussetzung ein. Sollte ein Antrag auf Entscheidung im Sinne des § 276 BAO (Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) gestellt werden, könnte dies ein Anlass für einen (allenfalls neuerlichen) Aussetzungsantrag sein. VwGH 97/14/0078 v. 23.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)