( BAO § 14 ) Wurde ein Haftungsbescheid zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem § 14 BAO in der ursprünglichen Fassung durch den VfGH bereits rechtswirksam aufgehoben und in seiner neuen Fassung, BGBl 1992/448, in Kraft getreten war (Aufhebung mit Wirkung ab 31. 5. 1992; Inkrafttreten der Nachfolgebestimmung mit Wirkung ab 31. 7. 1992), hat die Finanzbehörde § 14 BAO auch dann in seiner neuen Fassung anzuwenden, wenn der Betriebsübernehmer im Zeitpunkt der Betriebsübergabe nach den alten Bestimmungen gehaftet hätte.