( BAO § 212a ) Ist ein Rechtsschutzgesuch (eine Berufung) nicht mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden, sondern wurde die Berufung mit Bescheid als verspätet zurückgewiesen und erst danach ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, hat ein ebenfalls eingeholter Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe mangels offener Berufung nicht die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe zumindest mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängig ist, zum Gegenstand; der Wiedereinsetzungsantrag kann daher den Aussetzungsantrag nicht stützen. VwGH 96/13/0208 v. 09.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)