( BAO § 217 Abs 1 ) Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und stellt keine Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten Abgabenentrichtung dar. Die Regelung bezweckt vielmehr die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden. Es kann daher in dem Umstand, dass der Säumniszuschlag sich nicht am tatsächlichen Schaden des Abgabengläubigers orientiert, keine Unsachlichkeit der Regelung gesehen werden. VwGH 95/15/0164 v. 24.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)