( BAO § 188 ) Bereits auf Grund des Umstandes, dass die Gesellschafter einer GesBR als Erfinder eines Patentes das Recht zur Nutzung des Patentes an eine Firma verkauft haben, sich in der Folge zur aktiven Zusammenarbeit mit dieser Firma zwecks weiterer technischer Entwicklung (hier: einer Filtriereinrichtung) verpflichtet haben und es auch tatsächlich zu dieser Zusammenarbeit gekommen ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Gesellschafter zu einer gemeinsamen betrieblichen Tätigkeit zusammengeschlossen haben. VwGH 93/14/0168 v. 24.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)