( BAO § 184, UStG § 12 ) Im Rahmen einer Schätzung können nur solche Vorsteuern berücksichtigt werden, bei denen die Annahme berechtigt erscheint, dass sie dem Steuerpflichtigen ursprünglich ordnungsgemäß in Rechnung gestellt worden sind. Eine Vermögensrechnung kann zwar bei Feststellung eines ungeklärten Vermögenszuwachses die Annahme rechtfertigen, dass die Vermögensvermehrung auf erzielte, aber bisher nicht erklärte Einkünfte zurückzuführen ist; umgekehrt lässt aber die Feststellung, dass das Vermögen eines Abgabepflichtigen unverändert geblieben ist oder sich nur geringfügig erhöht hat, nicht darauf schließen, dass der Abgabepflichtige keine oder nur geringe Einkünfte erzielt hat. VwGH 93/13/0051 v. 31.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)