( BAO § 184 ) Umsatzminderung durch ungerechtfertigte oder überhöhte Gutschriften, durch nicht erklärte Ausgangsrechnungen und Inanspruchnahme überhöhter Vorsteuerbeträge infolge Nichtberücksichtigung der von Lieferanten erteilten Gutschriften erfüllen die Voraussetzungen für eine Schätzung. VwGH 98/14/0105 v. 17.02.1999. (Bescheid aufgehoben)