( EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit d ) Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer eines bereits vor Beginn der Besteuerungsperiode pensionierten Steuerpflichtigen sind nur dann abzugsfähig, wenn er neben den Pensionseinkünften noch weitere Einkünfte erzielt und das Arbeitszimmer Mittelpunkt der diesbezüglichen gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Auf die Höhe dieser weiteren Einkünfte kommt es dabei nicht an.