( BAO § 184 ) Für einen Imbissstand ist die Schätzungsmethode, durch Anwendung der Verkaufspreise auf die eingekauften Mengen an Waren auf die Erlöse hochzurechnen und hiebei - gestützt auf die Angaben des Steuerpflichtigen - Schwund, verbilligte Abgaben an bestimmte Personengruppen, Eigenverbrauch, auf Beilagen entfallende Umsätze, Gassenverkauf etc. zu berücksichtigen, geeignet, dem tatsächlichen Betriebsergebnis weitestgehend nahe zu kommen. VwGH 96/14/0086 v. 21.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)