( BAO § 184, EStG § 28 Abs 5 Z 4 ) Wird bloß der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten geschätzt und werden diesem Schätzungsergebnis bereits im Einkommensteuerbescheid nicht geschätzte, sondern sich aus der Aktenlage ergebende, in Vorjahren gebildete steuerfreie Beträge hinzugerechnet, stellt die Unterlassung der Zurechnung der einkünfteerhöhenden Auflösung dieser Beträge gemäß § 28 Abs 5 Z 4 EStG 1988 eine die Aufhebung im Aufsichtsweg rechtfertigende Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides dar. VwGH 97/13/0092 v. 28.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)