( BAO § 168, § 167 Abs 2 ) Die Behörde ist nicht gehalten, vorgelegte Bestätigungen als mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmend anzusehen. Sie hat vielmehr unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. VwGH 96/15/0183 v. 10.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)