( BAO § 132 ) Die Folgerung, bei Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht sei davon auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger für ihn sprechende Unterlagen bis zum Abschluss des laufenden Abgabenverfahrens aufbewahrt hätte bzw. gegen ihn sprechende Belege aus gutem Grund vernichtet habe, entbehrt einer rechtlichen Grundlage. VwGH 95/13/0035 v. 09.07.1997. (Bescheid aufgehoben)