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B-VG Art. 7

Betriebswichtige GesetzeARD 4712/24/96 Heft 4712 v. 16.1.1996

(Motorbootabgabe, B-VG Art. 7) Die Motorbootabgabe ist eine Jahresabgabe, die darauf abstellt, ob das Motorboot überhaupt, nicht aber wie oft es verwendet wird. Dem Gesetzgeber ist es freigestellt, statt auf die im einzelnen von der Abgabenbehörde nur begrenzt zu kontrollierende Verwendungsdauer abzustellen, an die Zulassung (Hier: zur Verwendung auf Kärntner Seen) anzuknüpfen und die damit verbundene Verwendungsmöglichkeit zu besteuern. VfGHB-297/95,B-298/95 v. 27.02.1995.

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